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   BFH, 13.04.1989 - III B 107/87   

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https://dejure.org/1989,16199
BFH, 13.04.1989 - III B 107/87 (https://dejure.org/1989,16199)
BFH, Entscheidung vom 13.04.1989 - III B 107/87 (https://dejure.org/1989,16199)
BFH, Entscheidung vom 13. April 1989 - III B 107/87 (https://dejure.org/1989,16199)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der Schriftlichkeit bei Gewährung einer sog. Beschäftigungszulage nach Investitionszulagengesetz (InvZulG)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.03.1989 - III B 136/87

    Investitionszulage - Teilherstellungskosten - Noch nicht beendetes

    Auszug aus BFH, 13.04.1989 - III B 107/87
    Der Senat hat mit Beschluß vom 17. März 1989 III B 136/87 (BFHE 156, 539, BStBl II 1989, 630) entschieden, § 5 Abs. 3 Satz 4 InvZulG (in den ab 1979 geltenden Fassungen) verlange, daß auch die Gewährung einer Zulage für Teilherstellungskosten eines Gebäudes für jedes Jahr der Bauphase gesondert und erneut beantragt werden muß.
  • FG Münster, 27.06.1985 - XI 379/84
    Auszug aus BFH, 13.04.1989 - III B 107/87
    Danach ist aber eine Steuervergütung - und in Entsprechung der genannten Vorschriften eine Investitionszulage - grundsätzlich schriftlich zu beantragen (so auch Sönksen / Söffing, Berlinförderungsgesetz, § 19 Anm. 307, zur gleichlautenden Vorschrift des § 19 Abs. 7 des Berlinförderungsgesetzes - BerlinFG - im Ergebnis ebenso u. a. George in Littmann / Bitz / Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 19 BerlinFG Anm. 67, sowie Söffing in Lademann /Söffing / Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 5 InvZulG Anm. 15; zweifelnd noch Urteil des FG Münster vom 27. Juni 1985 XI 379/84 F, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1985, 573, und Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverbandes vom 27. August 1986, Stbg 1986, 271).
  • BFH, 16.06.1989 - III R 173/85

    Investitionszulage - Beschäftigungszulage - Antrag - Eigenhändige Unterschrift -

    Der Senat hat daher in seinem amtlich nicht veröffentlichten Beschluß vom 13. April 1989 III B 107/87 ausgeführt, daß nur ein schriftlich gestellter Antrag dem Zweck dieser Vorschrift gerecht werden kann.
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